Das österreichische Schadenersatzrecht

Das österreichische Schadenersatzrecht[1] ist  überwiegend in dem „Kaiserlichen Patent vom 1.Juni 1811 JGS 946“, also im „Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch“ (allgemein abgekürzt als ABGB) geregelt. In diesem bereits mehr als 200 Jahre alten Gesetz wird zunächst der Schadensbegriff wie folgt definiert:

Schadensbegriff:

Dreyßigstes[2]Hauptstück.

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

Schade.

§ 1293 ABGB

„Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.“

Das Gesetz unterscheidet daher zwischen

  • dem materiellen Schaden (am Vermögen, Rechten oder der Person (Zb. Körperverletzung) und dem
  • Gewinnentgang

Die österreichischen Rechtsprechung drückt das beispielsweise wie folgt aus:

„Der Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil anzusehen ist…“   „das ist jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand…“ „Ein Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensveränderung nach unten (Wertverminderung der Aktiven bzw Erhöhung der Passiven) der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht…“ etwa ein Anwachsen der Passiven durch eine Honorarforderung des eigenen Anwalts…“ „Es muß sich aber bereits um einen konkreten Schaden handeln, die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadeneintritts reicht hiezu nicht aus…“

Wer haftet wem für einen Schaden?

Einfachheitshalber darf der im Schadenersatzrecht bedeutendste Paragraf des ABGB wörtlich zitiert werden, nämlich

§ 1295 ABGB

„(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.“

Wann (unter welchen Voraussetzungen) wird gehaftet?

Auch wenn heute im  modernen Denken immer mehr die Idee um sich greift, daß für jeden in seinem Vermögen eingetretenen Schaden doch irgendwer haften und Ersatz leisten müsse, sei zunächst ein wichtiger Grundsatz angeführt, nämlich :

Keine Haftung für Zufall:

§ 1311 ABGB

„Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.“

§ 1306 ABGB

„Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.“

Haftung für Verschulden :

Ist der Schade nicht auf einen bloßen  Zufall zurückzuführen, haftet der Schädiger unter folgenden Voraussetzungen für den eingetretenen Schaden:

  • Kausalität
  • Rechtswidrigkeit
  • Rechtswidrigkeitszusammenhang
  • Verschulden

Kausalität:

Zwischen der Handlung des Schädigers und dem eingetretenen Schaden muss ein Zusammenhang bestehen, der Schade muss also vom Schädiger verursacht worden sein. Zu prüfen ist, ob der Schade nicht eingetreten wäre, wenn man sich die Handlung des Schädigers wegdenkt, bzw. bei einem Schadenseintritt infolge einer Unterlassung, ob die Vornahme einer Handlung den Eintritt des Schadens verhindert hätte und ob es dem vermeintlichen Schädiger überhaupt möglich gewesen wäre, entsprechend zu handeln.

Da aber bei Anwendung dieser sogenannten „Bedingungstheorie“  eine Schadenskausalität auch in den skurillsten Fällen gegeben wäre, wird der Schadenersatz in Österreich durch die sogenannte „Adäquanztheorie“ eingeschränkt, wonach der Schädiger nur für alle Folgen seines schädigenden Verhaltens haftet, mit denen  nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss.“

Rechtswidrigkeit:

Ein Verhalten ist dann  rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder Verbote der jeweils geltenden Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. bei einer Haftung aus Vertrag die in diesem Vertrag vereinbarten Gebote oder Verbote missachtet.

 

Ein Unterlassen ist nur dann rechtswidrig, wenn die Rechtsordnung ein gewisses aktives Verhalten vorschreibt oder jemand eine Vorhandlung gesetzt hat. Dann gilt das sogenannte „Ingerenzprinzip“: Derjenige, der im rechtsgeschäftlichen oder überhaupt im zwischenmenschlichen Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, hat die Anderen im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren zu schützen.

Schreibt zum Beispiel eine Gemeinde für ihr Gemeindegebiet in einer Verordnung vor, daß alle Hunde an der Leine zu führen sind, so ist es jedenfalls rechtswidrig, wenn es der Hundehalter unterlässt, den Hund an der Leine zu führen.

Ingerenzprinzip:

Wenn jemand eine Gefahrenquelle - wenn auch erlaubterweise - schafft (="verpflichtende Vorhandlung") hat er aufgrund des Ingerenzprinzipes dafür zu sorgen, daß daraus kein Schaden entsteht.

Ein Veranstalter einer Demonstration (=Gefahrenquelle) muss daher Vorkehrungen treffen, daß andere Personen oder das Eigentum Dritter vor vorhersehbaren Gefahren  (etwa durch die Regeln missachtende, wild gewordene Demonstranten) geschützt ist. 

Ein alltägliches Beispiel für eine Haftung aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sind jene Fälle, wo ein Kunde in einem Geschäftslokal beim Einkaufen zu Sturz kommt, da zum Beispiel  in der Gemüseabteilung aus der Stellage herabgefallenes Gemüse nicht regelmäßig vom Verkaufspersonal entfernt wurde und der Kunde stürzte oder stolperte bzw. auf  nassem  und glattem Boden ausrutschte und sich verletzte. 

Da der Kunde normalerweise in ein Geschäft geht, um dort etwas zu kaufen, haftet der Inhaber des Geschäftes wegen einer von der Judikatur in solchen Fällen angenommenen Verletzung eines „vorvertraglichen Schuldverhältnisses“.

Keine Haftung bei Notwehr, Notstand bzw Einwilligung:

Selbst wenn feststeht, daß ein konkretes Verhalten rechtswidrig ist, kann bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, wie z.B. Notwehr, Notstand und rechtswirksamer Einwilligung des Geschädigten die Haftung des Schädigers für den Schaden dennoch ausgeschlossen sein. 


Rechtswidrigkeitszusammenhang - ("Schutzzweck der Norm")


Für rechtwidrig verursachte Schäden wird nur dann gehaftet, wenn die übertretene Norm den Eintritt gerade dieser Schäden verhindern soll. 

Bei der Verschuldenshaftung ist daher zu prüfen, ob der Sinn des rechtlichen Gebotes oder Verbotes darin besteht, daß gerade der eingetretene Schaden verhindert werden soll. 

Wenn z.B. ein Fahrer eines KFZ keinen Führerschein besitzt und trotz sorgfaltsgemäßen Verhaltens in einen Unfall verwickelt ist, so haftet dieser für die bei diesem Unfall eintretenden Schäden  nicht, da das Verbot, ein KFZ ohne Führerschein zu lenken, nur die Verhinderung von Schäden, die z.B. auf mangelnde Fähigkeiten des Lenkers zurückzuführen sind, bezweckt.

Verschulden:

Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. 

Eine Verschuldenshaftung liegt also nur unter folgenden 3 Voraussetzungen vor:

  • Der Schädiger muss zurechnungsfähig  sein (Kinder unter 14 Jahren sind es beispielsweise nicht!)
  • ein rechtmäßigen Verhaltens muss zumutbar sein
  • die  Rechtswidrigkeit muss dem Schädiger bewusst sein

Das Verschulden kann  gemäß § 1294 ABGB leicht oder grob fahrlässig oder vorsätzlich sein.

§ 1294 ABGB

„Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt. Die willkührliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursachet worden ist. Beydes wird ein Verschulden genannt.“

Fahrlässigkeit (Versehen; culpa) liegt also vor, wenn der Täter aus Unwissenheit, mangelnder gehöriger Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes handelt, sohin die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.

Vorsatz (böse Absicht; dolus) ist die Verursachung eines Schadens mit Wissen und Willen. Dabei reicht es aus, wenn der Schädiger im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit den Eintritt des Schadens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (sogenannter dolus eventualis). 

Haftung ohne Verschulden:

Obwohl im österreichischen Recht eine Haftung für einen Schaden also – wie oben ausgeführt – ein Verschulden des Schädigers erfordert, gibt es in selteneren Fällen auch eine Haftung ohne Verschulden. Das weitaus häufigste Beispiel ist die im EKHG[3] normierte Haftung des Kraftfahrzeughalters für die von seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr.

§ 1EKHG : Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.

§ 9. (1)EKHG:  Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhte.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist, sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist.

Für den Laien meist überraschend in diesem Zusammenhang ist, daß auch Schilifte (Seilbahnen, Gondeln, Schlepp- und Sessellifte) als „Eisenbahnen“ iS des EKHG gelten und der Liftbetreiber daher unter Umständen verschuldensunabhängig für die von diesen Anlagen ausgehenden typischen Gefahren haftet.

Hiezu nur beispielsweise ein Zitat aus der Rechtsprechung des OGH :

Kann bei einem Schlepplift die Trasse an einer besonders steilen Stelle vom Liftpersonal nicht eingesehen werden und der Lift beim Sturz eines Liftbenützers daher nicht abgestellt werden, dann hat der Betriebsunternehmer den Entlastungsbeweis nicht erbracht. 2 Ob 41/92

Wann sind Schadenersatzansprüche geltend zu machen ?

Hier bestimmt das Gesetz zunächst in

§ 1489 ABGB

„Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.“

Da in einigen Gesetzen aber abweichende Regelungen bestehen, bzw die überaus wichtige Frage des Beginns der Verjährungsfrist oder auch eine Verjährungshemmung  oft nicht leicht zu beantworten ist, empfiehlt es sich  in jedem Falle, die Meinung eines fundierten Juristen, wie zum Beispiel eines Rechtsanwaltes, einzuholen.

Achtung : Die AC Prozessfinanzierer GmbH erteilt in keinem Falle Rechtsauskünfte und übt auch keinerlei rechtfreundliche Vertretung aus! Wir prüfen lediglich aus der Sicht eines Prozessfinanzierers die Chancen einer Erfolgsbeteiligung, wobei unsere Einschätzung von Ihnen weder als Erfolgszusage noch als Erfolgsgarantie ausgelegt werden darf.

Dieser kurze Überblick dient lediglich Ihrer grundsätzliche Orientierung und kann eine rechtsfreundliche Beratung durch hiezu befugte Berufe, wie zB. Rechtsanwälte nicht ersetzen!

 

 


[1] In Deutschland wird durchgängig der Begriff „Schadensersatz (also unter Verwendung eines sogenannten „Fugen-S“ verwendet, ebenso wie der in Österreich verwendete Begriff „Schmerzengeld“ in Deutschland zu „Schmerzensgeld“ wird. Der österreichische Gesetzgeber selbst verwendet etwa in der Überschrift vor dem zitierten § 1295 ABGB ebenfalls den Terminus „Schadensersatz“

[2] Die in den hier zitierten Gesetzeszitaten verwendete  Rechtschreibung folgt der immer noch gültigen (teilweise also bereits 200 Jahre alten) Version dieses Gesetzes und ist dem „Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) entnommen (http://www.ris.bka.gv.at/default.aspx)  

[3] Bundesgesetz vom 21. Jänner 1959 über die Haftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim Betrieb von Kraftfahrzeugen (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz – EKHG)