PROZESSFINANZIERUNGSVERTRAG

(Vertrag bezüglich der Übernahme des Kostenrisikos der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Vertragspartners durch einen “Prozessfinanzierer“)

1. Vorwort - Zweck dieses Vertrages :

Viele Rechtsansprüche bzw. Prozesse werden aus berechtigter Angst vor den damit verbundenen Kosten, Mühen und Risiken nicht verfolgt bzw. geführt, obwohl die Erfolgs- bzw. Prozessaussichten günstig erscheinen. Damit verzichtet aber der Geschädigte beziehungsweise der Anspruchswerber meist endgültig auf seinen Anspruch, weil ihm das Risiko, neben dem bereits eingetretenen Schaden dann noch hohe Prozesskosten zahlen zu müssen, nicht vertretbar erscheint.

Der Prozessfinanzierer übernimmt nun dieses Prozesskostenrisiko gegen eine Beteiligung am Prozesserfolg.

Der Prozessfinanzierer überprüft zu diesem Zweck kostenlos und unverbindlich, ob er das Kostenrisiko für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Durchsetzung des Anspruches übernehmen will und trägt bejahendenfalls die ab dem Abschluss während der Laufzeit dieser Vereinbarung die in deren Rahmen entstehenden Kosten und Gebühren der von ihm genehmigten Anspruchsdurchsetzung unter den Bedingungen dieser Vereinbarung.

Als Gegenleistung tritt der Vertragspartner einen Prozentanteil des dadurch ersiegten, durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich erzielten oder sonst erlangten Erfolges an den Prozessfinanzierer ab. Sollte kein Erfolg eintreten, entstehen dem Vertragspartner - sofern er nicht gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt - keine Kosten.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Prozessfinanzierer erfolgt jedoch ausschließlich  aus Sicht des Prozessfinanzierers und in dessen Interesse und ist zu keinem Zeitpunkt als Rechtsberatung- in welcher Form auch immer - zu verstehen.

Die Möglichkeiten diese Vereinbarung zu kündigen und die Folgen einer allfälligen Vertragsauflösung sind wegen der gänzlich verschiedenen Interessenslage unterschiedlich geregelt, und zwar je nach dem, ob der Prozessfinanzierer oder der Vertragspartner den Vertrag beenden möchte bzw. beendet.

Ab Vertragsabschluss trägt der Prozessfinanzierer das volle Kostenrisiko und muss daher für ausreichende finanzielle Rückstellungen sorgen, um die laufenden Kostenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dazu kommt der hohe finanzielle Aufwand für die sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragsdauer laufend selbst oder durch Fachleute vorzunehmenden Prüfung und Bewertung der Erfolgsaussichten.

Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Vertragspartner muss daher auf wichtige –nur auf allfällige Vertragsverstöße  des Prozessfinanzierers zurückzuführende oder in dessen Sphäre liegende - Gründe beschränkt werden, da sonst der Vertragspartner die Sach- und Rechtsfragen ohne das geringste Kostenrisiko überprüfen und seine Ansprüche durchsetzen lassen könnte, um dann kurz vor zu erwartenden Erfolg oder Einbringlichmachung seiner Forderung diese Vereinbarung aufzukündigen und den Prozessfinanzierer um die vereinbarte Erfolgsbeteiligung zu bringen.

Dem Prozessfinanzierer wiederum muss daher bei Vertragsverstößen des Vertragspartners oder dessen Rechtsvertreters oder aber auch bei einer neuerlichen – etwa wegen im Zuge der Anspruchsverfolgung auftretenden neuer Fakten – erfolgten neuerlichen Bewertung des Prozessrisikos eine Kündigung dieser Vereinbarung möglich sein. Da der Prozessfinanzierer im letzteren Falle (neue Bewertung des Prozessrisikos) ohnedies verpflichtet ist, die bis zu einer angenommenen unverzüglichen kostengünstigen Beendigung des Verfahrens aufgelaufenen bzw. auflaufenden Kosten zu übernehmen und der Vertragspartner berechtigt ist, seine Ansprüche dann auf eigenes Risiko weiterzuverfolgen, ist bei vertragsgemäßen Verhalten des Vertragspartners diesem auch bei einer Kündigung dieser Vereinbarung durch den Prozessfinanzierer kein Nachteil erwachsen.

Der Prozessfinanzierer ist im Zuge der Anspruchsverfolgung auch berechtigt, vom Vertragspartner eine Einschränkung seiner Forderung (etwa nach Vorliegen eines Gutachtens oder neuer Beweisergebnisse, gerichtlicher Entscheidungen oder geänderter aktueller Rechtsprechung) zu verlangen. Ist der Vertragspartner hierzu nicht bereit, kann der Prozessfinanzierer seine künftige Risikoübernahme auf einen aus der Sicht des Prozessfinanzierers vertretbaren Teil der Forderung beschränken, wobei sich dann die Aufteilung des Erfolges so errechnet, als hätte der Vertragspartner seine Forderung auf den vom Prozessfinanzierer gewünschten Betrag eingeschränkt.

Der Prozessfinanzierer ist kein “Rechtsfreund“ im Sinne der österreichischen Judikatur und erbringt auch keinerlei rechtsfreundliche Dienste.

Der Prozessfinanzierer wird und darf keinen Einfluss auf die Auswahl des vom Vertragspartner zu beauftragenden Rechtsanwaltes, dessen Vorgangsweise, insbesondere dessen Verhandlungstaktik bzw. Verhandlungsstrategie nehmen; die Entscheidung darüber ist ausschließlich dem Vertragspartner bzw. dessen Rechtsanwalt vorbehalten. Der Prozessfinanzierer lehnt daher jede Haftung für eine fehlerhafte Rechtsvertretung des Vertragspartners ab!

Selbst im Falle einer aus Sicht des Prozessfinanzierers positiven Prüfung der Erfolgsaussichten  ist dieser zu einem Vertragsabschluss nicht verpflichtet; der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages darf auch nicht als Garantie oder sonstige Haftung für einen Prozesserfolg- in welchem Sinn auch immer - ausgelegt werden.

2. Vertragsparteien und Anspruch des Vertragspartners:

Der (im Folgenden nur mehr als solcher bezeichnete) „Vertragspartner“, nämlich

hat  nach eigener Ansicht Ansprüche  gegen - im Folgenden nur mehr als “Anspruchsgegner“ bezeichnet-

und zwar voraussichtlich aus folgenden Gründen  (Beschreibung des Anspruchs) :

 “Prozessfinanzierer“  ist: (im Folgenden nur mehr als “Prozessfinanzierer“ bezeichnet):

AC Prozessfinanzierer GmbH
Eitelbergergasse 7, 1130 Wien

3. Leistungen und Verpflichtungen des Prozessfinanzierers:

Der Prozessfinanzierer übernimmt während der Dauer dieser Vereinbarung

das ab dem Datum dieser Vereinbarung entstehende Kostenrisiko der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsdurchsetzung soweit diese vom Prozessfinanzierer jeweils genehmigt wurde und übernimmt demgemäß Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners nämlich

  • Gerichtsgebühren, alle Sachverständigen-, Zeugen- und Dolmetschgebühren sowie alle im Rahmen des Prozesses entstehenden sonstige Gebühren und Kosten, aber nur insoweit als sie gesetzlich (wie etwa die schon bei Einbringung einer Klage zu entrichtende Pauschalgebühr) vorgeschrieben und/oder vom Gericht oder einer anderen Behörde dem Vertragspartner rechtskräftig aufgetragen werden,
  • die rechtskräftig zugesprochenen Kosten des/der Prozessgegner(s) sowie
  • die Kosten des vom Vertragspartner ausgewählten  Rechtsanwaltes (außer im Falle, daß dem Vertragspartner vom Gericht rechtskräftig Verfahrenshilfe gewährt wurde) wobei zur Berechnung dieser Kosten die Vorschriften der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) ,der Jurisdiktionsnorm (JN) sowie des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG)  samt jeweils geltender Rechtsprechung heranzuziehen sind. Von diesen Vorschriften abweichende Streitwert- oder sonstige Honorarvereinbarungen sind für den Prozessfinanzierer nur bindend, falls diese zuvor vom Prozessfinanzierer ausdrücklich schriftlich  genehmigt wurden. Für Verhandlungen und sonstige "Tagsatzungen“ außerhalb des Kanzleisitzes des vom Vertragspartner beauftragten Rechtsanwaltes übernimmt der Prozessfinanzierer nur den "einfachen Einheitssatz“, für das Berufungsverfahren nur den  "dreifachen Einheitssatz“. Die gesonderte Honorierung von  “Einzelleistungen“ und vorprozessualer Kosten bedarf einer  vorhergehenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Prozessfinanzierer,
  • die Kosten einer allenfalls nötigen Zwangsvollstreckung, sofern hinreichend Aussichten bestehen, mehr als die Kosten der Zwangsvollstreckung einbringlich zu machen, wobei diese Beurteilung im ausschließlichen Ermessen des Prozessfinanzierers liegt. Der Prozessfinanzierer ist daher berechtigt, nicht aber verpflichtet, allfällige Zwangsvollstreckungs- oder. auch Insolvenzverfahren gegen den Prozessgegner einleiten bzw. fortführen zu lassen.
  • Eine Rechtsberatung durch den Prozessfinanzierers -in welcher Form auch immer - ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird vom Prozessfinanzierer auch nicht erteilt. Die Kommunikation des Prozessfinanzierers mit dem Vertragspartner bzw. mit dem vom Vertragspartner beauftragten Rechtsanwalt ist ausschließlich aus Sicht und in Zusammenhang mit den vom Prozessfinanzierer in dessen Eigeninteresse eingeschätzten  Erfolgsaussichten zu sehen, wobei ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten wird, daß der beauftragte Rechtsanwalt ausschließlich alleine für die ordnungsgemäße und fehlerfreie Vertretung der Interessen des Vertragspartners verantwortlich ist. Jede Haftung des Prozessfinanzierers für die Auswahl und die rechtsfreundliche Vertretung des beauftragten Rechtsanwaltes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Verpflichtungen des Vertragspartners:

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Prozessfinanzierer wahrheitsgemäß, vollständig und  unverzüglich über alles zu informieren, was dem Vertragspartner bezüglich der  Beurteilung der Erfolgsaussichten (einschließlich der “Einbringlichkeit“ der Forderung) und  über die Chancen bzw. Hindernisgründe einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfolgung und Eintreibung der Ansprüche des Vertragspartners bekannt ist, worunter auch (nur beispielsweise aufgezählt) gehören:

  • Forderungsabtretungen an Dritte
  • Pfändungen und Verpfändungen
  • Gegenforderungen
  • vom Vertragspartner oder auch Dritten (soweit sie dem Vertragspartner bekannt sind) anhängig gemachte gerichtliche oder außergerichtliche aus dem gleichen oder ähnlichem Grund  geführte Verfahren
  • eine ungünstige, die Einbrinbringlichmachung der Forderung erschwerende finanzielle Lage des Anspruchgegners (wie zum Beispiel -aber nicht nur- eine zu erwartende oder bereits anhängige Insolvenz)

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach besten Kräften und Wissen zu unterstützen und insbesondere auch alle von diesem verlangten Informationen wahrheitsgemäß zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen und sonstigen Beweismittel auszufolgen.

Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, den von ihm beauftragten Rechtsanwalt anzuweisen und zu ermächtigen, dem Prozessfinanzierer laufend unaufgefordert - und über Wunsch des Prozessfinanzierers auch jederzeit - über das Verfahren zu berichten und diesem insbesondere auch unverzüglich nach Erhalt Kopien der Protokolle, Schriftsätze,  Beschlüsse, Urteile, Gutachten und überhaupt alles, was zur Beurteilung des Verfahrensstandes und der Erfolgsaussichten nötig oder zweckdienlich erscheint, zu übermitteln und diesbezüglich den Rechtsanwalt  von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden; weiters dem Rechtsanwalt aufzutragen, dem Prozessfinanzierer von einer Änderung der Erfolgsaussichten unverzüglich zu berichten und vor Einleitung kostenerhöhender Maßnahmen die Genehmigung des Prozessfinanzierer einzuholen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorhergehender ausdrücklicher Absprache mit dem Prozessfinanzierer und  dessen schriftlicher Zustimmung

  • auf seine materiellen oder formellen Ansprüche zu verzichten
  • diese einzuschränken oder auszudehnen
  • einen unbedingten (unwiderruflichen) Vergleich abzuschließen oder einen bedingt abgeschlossen Vergleich zu widerrufen
  • Gegenansprüche anzuerkennen
  • Rechtsmittel zu erheben, bereits mit Zustimmung des Prozessfinanzierers eingebrachte Rechtsmittel zurückzuziehen oder auf Rechtsmittel zu verzichten
  • kostenerhöhende Maßnahmen prozessualer oder außerprozessualer Art zu ergreifen bzw. ergreifen zu lassen.

Der Vertragspartner ist zur ökonomischen, risikobewussten und kostengünstigen Anspruchsverfolgung verpflichtet. Wenn mehrere Wege für die Anspruchsverfolgung möglich und zumutbar sind, hat der Vertragspartner denjenigen zu wählen, der mit dem geringsten Kosten- und Prozessrisiko verbunden ist.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei ihm eingehende Zahlungen des Prozessgegners, dessen Versicherers oder sonstiger direkt oder indirekt Beteiligter unverzüglich an den vom Vertragspartner beauftragten Rechtsanwalt weiterzuleiten, welcher vom Vertragspartner unwiderruflich beauftragt wird, die Aufteilung der Zahlungseingänge im Sinne dieser Vereinbarung vorzunehmen.

5. Aufteilung des Erfolges (Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers)

Als Erfolg wird jeder unmittelbar oder mittelbar –auch erst in Zukunft - eintretende (bei wiederkehrenden Leistungen kapitalisierte) Vermögensvorteil einschließlich der Befreiung von Verbindlichkeiten angesehen. Bei nicht in Geld oder geldwerten Forderungen entstehenden Vermögens- oder sonstigen Vorteilen ist bezüglich der  Rückerstattung der vom Prozessfinanzierer vorgeleisteten bzw. noch zu leistenden  Barauslagen und Gebühren sowie zur Bemessung  des prozentuellen Anteiles am Erfolg der Verkehrswert heranzuziehen. Als “mittelbar eintretend“ wird dabei jeder Vermögens- oder sonstige Vorteil verstanden, der sich aus einer Maßnahme ergibt, für deren Durchsetzung der Prozessfinanzierer - direkt oder indirekt -die Übernahme des Kostenrisikos zugesagt hat, auch wenn der Erfolg erst nach Beendigung dieses Vertrages eintritt (wie z.B.: alle im Rahmen dieses Vertrages erbrachten vorprozessualen Leistungen, gerichtliche Geltendmachung auch nur eines Teiles des Gesamtanspruches oder eines Feststellungsbegehrens, die – als eine wesentliche Vorfrage angesehene - Vertragsanfechtung, die Geltendmachung eines zunächst nur auf den „Grund des Anspruchs“ eingeschränkten Begehrens etc.).

Der Erfolgserlös wird zunächst für die Bezahlung bzw. Rückerstattung bereits entstandener bzw. durch die Rechtsdurchsetzung erst entstehender Kosten und Barauslagen verwendet, wie beispielsweise

  • Gerichtsgebühren, alle Sachverständigen-, Zeugen- und Dolmetschgebühren sowie alle im Rahmen des Prozesses entstandenen oder noch entstehenden sonstige Gebühren, Kosten und Barauslagen,
  • die dem/den Prozessgegner(n) rechtskräftig zugesprochenen Kosten
  • die Kosten und Barauslagen der notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsvertretung des vom Vertragspartner beauftragten Rechtsanwaltes, außer im Falle, daß dem Vertragspartner vom Gericht rechtskräftig Verfahrenshilfe gewährt wurde.

Sollte der Vertragspartner vorsteuerabzugsberechtigt sein, verpflichtet er sich, die in den oben genannten Kosten und Gebühren eventuell enthaltene Umsatzsteuer selbst zu entrichten bzw. dem Prozessfinanzierer zu refundieren.

Nach Abzug der Barauslagen und Kosten erhält der Prozessfinanzierer als Gegenleistung für dessen Risikoübernahme eine Anteil des verbleibenden Prozesserfolges, nämlich  .……%  (in Worten :…………………………)

Ist der Vertragspartner bezüglich des geltend gemachten Anspruchs zum Vorsteuerabzug berechtigt, verpflichtet er sich zusätzlich zu dem prozentuellen Anteil des Prozessfinanzierers nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung noch die gesetzliche Umsatzsteuer an den Prozessfinanzierer zu leisten.

6. Kündigung dieser Vereinbarung :

a)     Kündigung durch den Prozessfinanzierer :

Der Prozessfinanzierer kann diese Vereinbarung durch schriftliche Erklärung an den Vertragspartner oder auch an den vom Vertragspartner beauftragten Rechtsanwalt mit sofortiger Wirkung kündigen,

i. wenn dem Prozessfinanzierer nach dessen eigener Einschätzung eine weitere Verfolgung der Ansprüche des Vertragspartners nicht mehr ausreichend erfolgversprechend erscheint, beispielsweise aus folgenden Gründen:

  • neue Tatsachen
  • Zwischenentscheidungen der Behörden bzw. Gerichte
  • neue Rechtsprechung
  • Gesetzesänderungen
  • Wegfall von Beweisen
  • ungünstige bereits vorliegende oder auch nur zu erwartende Beweisergebnisse
  • Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Anspruchsgegners bzw. auch des Vertragspartners
  • Beendigung des Vollmachts- und Auftragsverhälnisses zu dem vom Vertragspartner bei Beginn dieses Vertrags ausgewählten und beauftragten und dem Prozessfinanzierer namhaft gemachten Rechtsvertreter
  • Auftreten eines oder mehrerer „Nebenintervenienten“ auf Seiten des Anspruchgegners

In diesem Falle trägt der Prozessfinanzierer alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen Kosten im Sinne des Punktes 3. Wenn der Vertragspartner dann aber  seine Ansprüche oder einen Teil seiner Ansprüche selbst weiter verfolgt oder verfolgen lässt, ist er im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Erfolges im Sinne des Punktes 5 dieser Vereinbarung zum Ersatz der vom Prozessfinanzierer übernommenen Kosten und Barauslagen verpflichtet.

Dies gilt auch dann, wenn er seine Forderung zum Zweck der Geltendmachung an einen Dritten -in welcher Rechtsform auch immer – abtritt (zediert) oder verpfändet oder einem Dritten seine Ansprüche übertragen sollte.

 Aus diesem Grunde ist der Vertragspartner verpflichtet, den Prozessfinanzierer von der Beendigung und dem Ergebnis der Anspruchsverfolgung spätestens 14 Tage nach Beendigung schriftlich mit Kopien der für die Überprüfung nötigen Unterlagen zu informieren und auch den beauftragten Rechtsvertreter entsprechend anzuweisen.

ii. wenn der Vertragspartner oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt gegen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
In diesem Fall ist der Prozessfinanzierer zu weiteren Leistungen und Zahlungen im Sinne des Punktes 3 dieser Vereinbarung nicht mehr verpflichtet und so zu stellen, wie wenn diese Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte, wobei in jedem Falle zunächst die vom Prozessfinanzierer bis zu diesem Zeitpunkt übernommenen Kosten und Barauslagen zu erstatten sind und sodann die Aufteilung des Erfolges im Sinne des Punktes 5 dieser Vereinbarung vorzunehmen ist.

b)     Kündigung durch den Vertragspartner :

Der Vertragspartner ist nur aus wichtigen – ausschließlich in Vertragsverletzungen des Prozessfinanzierers oder in dessen Sphäre liegenden -Gründen berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen.

In diesem Falle trägt der Prozessfinanzierer alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen Kosten im Sinne des Punktes 3. Wenn der Vertragspartner dann aber  seine Ansprüche oder einen Teil seiner Ansprüche selbst weiter verfolgt oder verfolgen lässt, ist er im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Ersatzes der vom Prozessfinanzierer übernommenen Kosten und Barauslagen zu einer gänzlichen oder teilweisen Refundierung an den Prozessfinanzierer verpflichtet.

Dies gilt auch dann, wenn er seine Forderung zum Zweck der Geltendmachung an einen Dritten -in welcher Rechtsform auch immer – abtritt (zediert) oder verpfändet oder einem Dritten seine Ansprüche übertragen sollte.

 Aus diesem Grunde ist der Vertragspartner verpflichtet, den Prozessfinanzierer von der Beendigung und dem Ergebnis der Anspruchsverfolgung längstens 14 Tage nach Beendigung schriftlich mit Kopien der für die Überprüfung nötigen Unterlagen zu informieren und auch den beauftragten Rechtsvertreter entsprechend anzuweisen.

Nur zum besseren Verständnis sei wiederholt, daß beispielsweise nicht als wichtiger Grund anzusehen ist

  • die Prozessfinanzierung mit eigenen Mitteln des Vertragspartners, durch Dritte  oder durch einen anderen Prozessfinanzierer
  • die subjektiv eingeschätzte oder objektiv festgestellte Änderung des Prozessrisikos (etwa durch Zwischenentscheidungen der Gericht oder sonstiger Behörden, Beweisergebnisse, Leistungsversprechungen des Anspruchsgegners oder eines mit diesem direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Dritten oder die Gewährung von “Verfahrenshilfe“).

7. Fälligkeit und Verzinsung der Ansprüche des Prozessfinanzierers:

Der Anspruch des Prozessfinanzierers auf Refundierung der von ihm geleisteten Zahlungen sowie auf die vereinbarte Erfolgsbeteiligung ist spätestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, an welchem der Vertragspartner oder der von diesem beauftragte Rechtsvertreter oder ein sonstiger Dritter Leistungen (auch Teilleistungen) – welcher Art auch immer - , die mit dem vertragsgegenständlichen Anspruch unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen, erhalten oder diese mit eigenen oder ihm abgetretenen Verbindlichkeiten –welcher Art auch immer – aufgerechnet oder in sonstiger Weise darüber verfügt hat..

Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit werden 5% Verzugszinsen p.a. über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank vereinbart, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

8. Sicherung der Ansprüche des Prozessfinanzierers:

Zur Sicherstellung aller Ansprüche des Prozessfinanzierers aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verpfändet der Vertragspartner an den Prozessfinanzierer unwiderruflich alle seine im Rahmen dieser Vereinbarung geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Forderungen sowie den Erfolgserlös. Diese Verpfändung erfolgt im ersten Rang. Der Vertragspartner ist verpflichtet, über Aufforderung des Prozessfinanzierers den Anspruchsgegner unverzüglich schriftlich von dieser Verpfändung zu verständigen sowie -falls die gegenständlichen Forderungen in den Geschäftsbüchern des Vertragspartners aufgezeichnet sind- die Verpfändung rechts- und publizitätswirksam anzumerken und dem Prozessfinanzierer dies innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Aufforderung nachzuweisen.

Zur weiteren Sicherstellung aller Ansprüche des Prozessfinanzierers aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bietet der Vertragspartner überdies dem Prozessfinanzierer unwiderruflich die Abtretung der im Rahmen dieser Vereinbarung geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Forderungen samt allen Nebengebühren, Zinsen und Kosten an.

Der Prozessfinanzierer ist unwiderruflich bis zur vollständigen Bezahlung seiner im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Forderungen zur jederzeitigen Annahme dieses Anbots auf Forderungsabtretung berechtigt, dazu aber nicht verpflichtet.

9. Salvatorische Klausel, Gerichtsstandvereinbarung, Schriftlichkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich - dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird, soweit zulässig, Wien Innere Stadt (1010 Wien) vereinbart.

Es gilt österreichisches materielles Recht.

Eine Anfechtung dieser Vereinbarung durch den Vertragspartner wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes wird ausgeschlossen.

Mündliche Abreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, ebenso ein Abgehen von dem Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift, daß der Inhalt dieser Vereinbarung mit ihm ausführlich besprochen und ihm erklärt wurde. Er bestätigt somit, sowohl den Inhalt als auch die Bedeutung dieser Vereinbarung  vollinhaltlich verstanden und als seinem Willen entsprechend akzeptiert zu haben.

Datum und Unterschrift des Anspruchstellers:

 

 

Für die AC Prozessfinanzierer GmbH: