Ärztliche Kunstfehler

Fast täglich lesen oder hören wir in den Medien von „ärztlichen Kunstfehlern“, wobei allgemein vermutet wird, daß nur wenige dieser Behandlungsfehler von den Patienten überhaupt erkannt bzw. der Öffentlichkeit bekannt werden.

Nach einem in den USA bereits 1999 erschienenen Bericht von Experten enden allein in den USA jedes Jahr für mindestens 98.000 Patienten ärztliche Behandlungen tödlich![1]

Nach einer in der österreichischen Zeitung „Der Standard“ am 12.August 2011 veröffentlichten Untersuchung der Wiener Gerichtsmedizin sind hingegen nur 2,75% der untersuchten Todesfälle auf eine medizinische Fehlleistung zurückzuführen… ein selbst im deutschsprachigen Raum auffallend niedriges Ergebnis, welches sich „entweder auf die extrem gute Behandlung“… oder eben auf das Nichterkennen oder ein Nichterkennenwollen(?) zurückführen lässt… (Es gilt – wie in Österreich üblich - die Unschuldsvermutung!) (derstandard.at/1313024172748/Medizin-Zwischenfaelle-Extrem- wenige-toedliche-Behandlungsfehler-in-Oesterreich)

Glücklicherweise enden Behandlungsfehler nur sehr selten tödlich, dennoch sind die Folgen jedes erkannten, nicht erkannten oder nicht anerkannten Behandlungsfehlers für den Patienten oft einschneidend und katastrophal.

Schadenersatzleistungen können einen Behandlungsfehler niemals ungeschehen machen, wohl aber dessen Auswirkungen lindern. Überdies dienen Schadenersatzverfahren auch – gleichsam als Nebenwirkung – vorbeugend gegen weitere Behandlungsfehler an künftigen Patienten, also dem Qualitätsmanagment der medizinischen Leistungen.

Aber Vorsicht: Schadenersatzansprüche gegen Ärzte bzw. auch Krankenhäuser durchzusetzen ist immer schwierig und erfordert viel juristische Erfahrung, Verständnis des medizinischen Ablaufs und vor allem taktisches „Know-How“.

Wann liegt ein Kunstfehler vor ?

Jede Verletzung der Patientenrechte ist ein „medizinisches Fehlverhalten“ = Kunstfehler. Die Patientenrechte sind in Österreich in verschiedenen Bundes- und Landesrechten geregelt (juristisch spricht man daher von „Querschnittsmaterie“). Im wesentlichen hat der Patient das Recht auf

  • persönliche Aufklärung in einer für ihn verständlichen Form über
    • die Diagnose
    • die Therapie
    • Behandlungsalternativen
    • Erfolgsaussichten, Risiken und Nebenwirkungen

Eine schriftliche Aufklärung (etwa in Form sogenannter „Aufklärungsbögen“) wird von der österreichischen Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen.
> österreichische Rechtsprechung zu Aufklärung

  • Selbstbestimmung, sodass jede Behandlung ohne Zustimmung des Patienten als „Eigenmächtige Heilbehandlung“ im Sinne des § 110 Strafgesetzbuch zu werten wäre. Einschränkungen gibt es aber naturgemäß in Situationen, wo der Patient nicht in der Lage ist, über seine Behandlung zu entscheiden. Bemerkenswert ist der von den Höchstgerichten angewendete Grundsatz : „Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist“.
    > Österreichische Rechtsprechung  des OGH zur „Einwilligung des Patienten“
  • Fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege (=eine sorgfältige Behandlung nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft und Kunst)
  • Recht auf Vertraulichkeit (ärztliche Schweigepflicht)

Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

  • Schmerzengeld (unter Umständen auch bei Tod eines nahen Angehörigen ein sogenanntes „Trauerschmerzengeld“
  • zusätzlich notwendige Behandlungskosten
  • Pflege- Betreuungs- und Haushaltshilfekosten
  • Kosten einer möglicherweise notwendigen Adaption der Wohn- und sonstigen Lebensverhältnisse (z.B.: Umbau eines Kfz)
  • Verunstaltungsentschädigungen
  • Fahrtkosten
  • sonstige notwendigen Mehraufwendungen

Wann und wo sind diese Ansprüche geltend zu machen?

  • Wann? Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (also bei späterer Kenntnis nicht unbedingt schon 3 Jahre nach einer missglückten Behandlung; aber Vorsicht, in diesem Falle sollten Sie dringend die Meinung eines erfahrenen Rechtsanwaltes einholen!)
  • Wo? Sie können sich zunächst direkt an den „Schädiger“ (also den Arzt oder das Krankenhaus wenden) oder an den sogenannten „Patientenanwalt“ oder auch –wie von uns aus langjähriger Erfahrung dringend empfohlen- an einen in „Kunstfehlersachen“ bestens vertrauten Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt wird dann – in Absprache mit Ihnen - entscheiden, ob etwa der „Patientenanwalt“ informiert und um Hilfe gebeten oder Ihr Anspruch direkt gegen den Schädiger geltend gemacht werden soll.

    Nur in ganz seltenen Fällen empfiehlt sich unserer Erfahrung nach eine Strafanzeige, da der geschädigte Patient in seiner Stellung als sogenannter „Privatbeteiligter“ wenig Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens und insbesondere auf die Auswahl des meist notwendigen medizinischen Sachverständigen nehmen kann.

Sie können aber auch uns telefonisch oder per Email kontaktieren, damit wir gemeinsam überlegen, welcher Schritt als nächstes für die Verfolgung Ihrer Interessen sinnvoll wäre. Unsere Meinung ist unverbindlich und kostenlos, ersetzt aber in keinem Fall eine juristische Beratung oder Vertretung.

Wie sind Ihre Ansprüche geltend zu machen?

Ob

  • „außergerichtlich“ mit einem sogenannten Anspruchsschreiben und nachfolgenden Vergleichsverhandlungen,
  • über eine „Schlichtungsstelle“, 
  • den Patientenanwalt 
  • oder gleich mit einer Klage und dem dann folgenden Zivilprozess wird jeweils nach dem Einzelfall zu entscheiden sein.

Als Prozesskostenfinanzierer können und wollen wir keine juristischen Ratschläge erteilen, sondern werden Ihnen über Wunsch nur unsere Meinung aus unserer Sicht mitteilen, wobei wir aber jede Haftung ausdrücklich ausschließen müssen.

Ebenso dürfen und wollen wir Sie bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche nicht vertreten. Wir werden Ihnen aber nur dann eine Zusage für die Übernahme Ihres Kostenrisikos abgeben, wenn wir – nach unserer Überprüfung – intern zur Ansicht kommen, daß die Chancen, Ihre Ansprüche mit Erfolg durchzusetzen, positiv sind. Wenn wir uns bei dieser Risikoeinschätzung irren sollten, werden wir im Sinne des Prozesskostenfinanzierungsvertrages zwar alle Ihnen entstehenden Kosten tragen, eine weitergehende Haftung ist aber ausgeschlossen.


 

[1] „To Err is Human“, Building a Safer Health System, National Academy Press, Washington, D.C.